Hennies: Kritik des Landvolks an den roten Gebieten war berechtigt
L P D – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute das Urteil über drei Klagen von Landwirten aus Bayern verkündet, die vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zunächst keinen Erfolg mit ihren Einwendungen gegen die Ausweisung der so genannten nitratbelasteten „roten“ Gebiete und eutrophierten „gelben Gebiete“ hatten. Das höchste Verwaltungsgericht Deutschlands hat den Klagen der Landwirte im Revisionsverfahren dagegen stattgegeben. Für das Gericht genügt die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in der Bundesdüngeverordnung als Grundlage für die Landesdüngeverordnungen wie z. B. in Bayern mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Ende Januar 2025 hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bereits ähnlich entschieden.
Der Präsident des Landvolk Niedersachsen, Dr. Holger Hennies, sieht sich jetzt auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in der bereits seit Jahren vom Landvolk erhobenen Kritik an der Landesdüngeverordnung bestätigt: „Die von der Landesregierung ausgewiesenen „roten“ und „gelben“ Gebiete mit ihren nicht nachvollziehbaren Grenzen und Auflagen sind damit unwirksam, denn sie beruhen auf der gleichen Rechtsgrundlage wie in Bayern. Wir freuen uns, dass die Unterstützung unseres Verbandes bei der Vorbereitung der gerichtlichen Überprüfung zum Beispiel in Form von Gutachten, erfolgreich war. Ich fordere die Niedersächsische Landesregierung auf, die Entscheidungen der Gerichte in Lüneburg und Leipzig zu akzeptieren. Die beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Revision des Landes gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist sofort zurückzuziehen, die Landesdüngeverordnung in Niedersachsen ist damit auch unwirksam.“
Hennies appelliert: „Bund und Länder sind jetzt aufgefordert, unverzüglich gemeinsam mit der Landwirtschaft eine von der EU-Kommission akzeptierte Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie zu erarbeiten. Diese muss auf einem deutlich erweiterten Messstellennetz und wissenschaftlich anerkannte Methoden der Belastungsermittlung und -herkunft beruhen. Außerdem ist die heutige Situation im Düngeverhalten unserer Landwirtinnen und Landwirte zu berücksichtigen und die grundwasserschonende Bewirtschaftung belohnen, statt die Betriebe für Versäumnisse und fehlende Kenntnisse der Vergangenheit, die sich als Nitrat im Grundwasser abbilden, zu bestrafen.“
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten“ (AVV GeA 2022) keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gebietsabgrenzungen der Länder, weil sie allein Behörden bindet und keine Außenwirkung hat. Das Gericht fordert, die grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die den Umfang der auszuweisenden Gebiete maßgeblich beeinflussen, in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung zu regeln, z. B. direkt in der Düngeverordnung. Beispielhaft nennt das Gericht die Anforderungen an die Messstellendichte, die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden. (24.10.2025)

