Bauern brauchen Gewissheit, nach welchem Förderrecht sie anbauen sollen
L P D – Die EU-Kommission erlaubt den Mitgliedstaaten für dieses Jahr die Stilllegungspflicht im Zuge der gemeinsamen EU-Agrarförderung (GAP) so zu gestalten, dass landwirtschaftliche Betriebe zusätzlich zu Brachen auch den Anbau von Leguminosen und Zwischenfrüchten ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf die vierprozentige Stilllegungspflicht anrechnen lassen können. Eine entsprechende Verordnung wurde am 13. Februar im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
„Deutschland muss die Option vollständig und ohne zusätzliche Vorgaben anwenden. Wir pochen darauf, dass dieses EU-Recht 1:1 umgesetzt wird, allein schon aus Wettbewerbsgründen, um Gleichheit mit Berufskollegen aus anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen“, fordert Johannes Schürbrock, Vorsitzender des Ausschusses für Strukturpolitik im Landvolk Niedersachsen, eine zügige Entscheidung der Bundesregierung. „Die Betriebe sind mitten im Anbaujahr. Winterungen sind schon bestellt, und die Aussaat der Sommerkulturen steht bald an. Wir brauchen so schnell wie möglich Gewissheit, nach welchen förderrechtlichen Regelungen wir wirtschaften sollen.“
Allerdings nimmt Schürbrock eine kritische Haltung gegenüber der EU-Verordnung von Teilen der Bundesregierung und Umweltverbänden wahr, die weniger Ambitionen bei Umwelt- und Klimaschutz in der Agrarpolitik befürchten. „Ich selbst habe Flächen entlang von Gewässern als Brache stillgelegt und bin überzeugt, dass wir Landwirtinnen und Landwirte etwas für unsere Umwelt und Biodiversität tun können und sollten“, führt Schürbrock aus. „Ich kann mir als Kompromiss gut vorstellen, den betrieblichen Deckel bei den Ökoregelungen für zusätzliche Stilllegungs- und Blühflächen zu lockern und die Prämien anzuheben, um Betriebe zur Teilnahme zu motivieren. Das wäre auch ein Schritt hin zum gemeinsamen Ziel der von Politik, Umwelt- und Landwirtschaftsverbänden getragenen Zukunftskommission Landwirtschaft ‚öffentliches Geld für öffentliche Leistungen‘.“
Ökoregelungen sind für Landwirte freiwillige einjährige Maßnahmen, die auf Umwelt- und Klimaschutz abzielen. Sie werden aus demselben EU-Fond wie andere Direktzahlungen bezahlt. Grundvoraussetzung zum Erhalt dieser Prämien ist die Einhaltung der sogenannten Konditionalität, die neben den Grundanforderungen an die Betriebsführung neun Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) vorsieht – wie hier die Stilllegungspflicht im Umfang von vier Prozent der Ackerflächen (GLÖZ 8). Die Kommission begründet die Öffnung der Stilllegungspflicht im Antragsjahr 2024 mit der potenziellen Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe in Folge „geopolitischer Krisen und extremer Wetterereignisse“. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 29. Februar Zeit der Kommission mitzuteilen, ob sie die Option anwenden wollen. (LPD 13/2024)