Umtausch erforderlich – Spezielle Vorschriften für Fahren von Traktoren beachten

L P D – Die Zeiten des alten grauen bzw. rosafarbenen „Lappens“ sind bald endgültig vorbei. Diese müssen ebenso wie Kartenführerscheine aktualisiert werden. Beim Umtausch geht die bestehende Berechtigung zum Fahren der verschiedenen Kraftfahrzeuge nicht verloren. In der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen sollten die wichtige Führerscheinklasse „T“ nicht vergessen, teilt der Landvolk-Pressedienst mit.

Alle Personen, die vor dem 19. Januar 2013 den Führerschein erworben haben, müssen diesen in den nächsten Jahren in den neuen EU-Führerschein umtauschen. Bis zum 19. Januar 2033 sollen dann alle Personen den einheitlichen EU-Führerschein erhalten haben. Nach Ablauf dieser Frist wird der alte Führerschein ungültig. Bis dahin bleibt die aktuell bestehende Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Um den Aufwand für diesen Umtausch bewältigen zu können, erfolgt der Umtausch zeitlich gestaffelt.

Seit dem 1. Januar 1999 gibt es die Führerscheinklasse T. Mit der Klasse T dürfen Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h auch mit Anhängern, wenn diese dafür zugelassen sind, gefahren werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie beispielsweise Mähdrescher, Feldhäcksler oder Teleskoplader können mit einer Zulassung bis zu 40 km/h mit der Klasse T betrieben werden. Mit der Klasse L, die jeder mit dem alten Autoführerschein der Klasse 3 automatisch bei der Umschreibung erhält, darf der Traktor nur eine Zulassung von 40 km/h haben und im Anhängerbetrieb darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden. Außerdem dürfen die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h haben.

Da auf vielen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 50 km/h Traktoren und 40 km/h Anhänger im Einsatz sind, ist die Beantragung der Klasse T sinnvoll und wertet die alte Klasse 3 auf. Der Antrag für die Zuteilung der Klasse T kann nur für Personen erfolgen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind. Dafür verlangen die Führerscheinstellen oftmals eine formlose Bestätigung zum Beispiel vom Arbeitgeber oder der Landwirtschaftskammer. Diese Beantragung ist nicht für alte LKW-Klasse 2-Inhaber erforderlich, da hier die Klasse T automatisch zugeteilt wird.

Auf Anfrage hat das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung bestätigt, dass eine nachträgliche Beantragung der Klasse T aufgrund des § 6 Absatz 6 Fahrerlaubnis-Verordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Da aber bundesweit viele Führerscheinstellen eine nachträgliche Beantragung der Klasse T ablehnen, wird das Ministerium eine Klärung auf Bundesebene anstreben. Bis zur Klärung kann es nach Auskunft des Hauses aber eine Weile dauern.

Für den Umtausch sind ein aktuelles biometrisches Passfoto, der alte Führerschein und der Personalausweis nötig. Die Umschreibung kostet ca. 30 Euro. Der neue EU-Führerschein ist 15 Jahre gültig. Es muss keine Prüfung absolviert werden. Weitere Informationen und Umtauschtermine gibt es bei der örtlich zuständigen Führerscheinstelle. (LPD 02/2022)

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Sonja Markgraf

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