Anspruchstellung und Erklärung des Verzichts auf Einrede der Verjährung bzgl.
des Anspruchs auf Ausgleichszahlung nach § 52 Abs. 5 WHG
Die Leistung auf Ausgleichszahlung nach § § 52 Abs. 5 WHG i. V. m. § 93 Abs. 1 bzw. § 94 Abs. 2 NWG
wegen des Anwendungsverbotes von Glyphosat in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
gem. § 3 b. Abs. 5 PflSchAnwV ist für das vorletzte Kalenderjahr (2024) bis zum 31.03.2026
gegenüber dem NLWKN und gegenüber dem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu
beantragen.
Da bislang nicht gerichtlich entschieden wurde, wer „Ausgleichspflichtiger“ im Sinne des § 93 Abs. 2
S. 5 NWG ist, wird empfohlen, die Ausgleichszahlung sowohl beim NLWKN als auch beim zuständigen
Wasserversorgungsunternehmen zu beantragen.
Frist für das Kalenderjahr 2024: 31.03.2026
In dem Rundschreiben 126/2025 hat das Landvolk Niedersachsen außerdem vollumfänglich über die Verjährung des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung nach § 52 Abs. 5 WHG i. V. m. § 93 Abs. 1 bzw. § 94 Abs. 2 NWG wegen des Anwendungsverbotes von Glyphosat in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten gem. § 3 b. Abs. 5 PflSchAnwV informiert.
Da der NLWKN davon ausgeht, dass bis Ende 2027 eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, wird der
NLWKN für das Antragsjahr 2024 keinen Verzicht auf Einrede der Verjährung erklären.
Sollte sich abzeichnen, dass auch bis Ende 2027 keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, werden wir erneut
das Gespräch mit dem NLWKN suchen und auf einen entsprechenden Verzicht hinwirken.
Darüber hinaus wird weiterhin empfohlen, auch beim zuständigen Wasserversorgungsunternehmen
einen entsprechenden Verzicht anzufragen.
Rundschreiben Nr. 25/2026 (Landvolk Niedersachsen):
2026-025 fristgerechte Antragstellung Ausgleichszahlung Glyphosatverbot
