GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung
Es ist auf Grund der Witterung oft nicht möglich zum erforderlichen Zeitpunkt „15. November“ einen flächig aufgegangenen Bestand auf den Feldern zu stellen. Selbst eine Aussaat bis zu diesem Zeitpunkt ist oft nicht möglich. Daher gilt die „gute fachliche Praxis“.
Das Ministerium besagt: „Es soll bei einer Vorortkontrolle, die örtlichen Witterungsverhältnisse unter Zugrundelegung der guten fachlichen Praxis berücksichtigt werden und so in Einzelfällen ggf. auf Sanktionen verzichtet werden“.