Rechtsunsicherheit beendet: Land setzt Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts um

L P DLange wurde darum gestritten, ob Betreiber von Biogasanlagen von dem teuren Bau zusätzlicher Lagerbehälter befreit sind, wenn sie ihre Gärreste nachweislich zu Düngezwecken an Landwirte abgeben. Das Landwirtschaftsministerium hatte diese Möglichkeit 2018 ausgeschlossen, so dass vor Gericht gestritten wurde und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg schließlich im August vergangenen Jahres einem klagenden Biogasanlagenbetreiber Recht gab. Dass der lange Rechtsweg überhaupt beschritten werden musste, ist für Jochen Oestmann, Vorsitzender des Ausschusses für Erneuerbare Energien beim Landvolk Niedersachsen, ein Unding: „Hier hätte schon damals eine klare und mutige Entscheidung im Ministerium getroffen werden müssen.“ Seither herrsche in der Praxis Rechtsunsicherheit, wie die Vorgaben aus Lüneburg umzusetzen sind. „Auch bei der zeitlichen Umsetzung des Urteils hat sich das Ministerium nicht mit Ruhm bekleckert“, beklagt Oestmann gegenüber dem Landvolk-Pressedienst die bisherige Vorgehensweise.

Am 20. November 2023 wurde nun im Landwirtschaftsministerium das künftige Vorgehen bekannt gemacht und erläutert. Biogasanlagenbetreiber können Verträge mit Landwirten schließen, wonach diese sich verpflichten, Gärreste als Dünger abzunehmen. Damit das alles ordnungsgemäß im Einklang mit dem Düngerecht erfolgt, müssen dabei die Ausbringungsflächen, die angebaute Kultur, der daraus folgende Düngebedarf und die – tatsächlich möglichen – Ausbringungszeiträume festgelegt werden. Daraus errechnen sich die zulässigen Mengen, die der Biogasanlagenbetreiber an einen Landwirt abgeben kann. Mit jeder Menge abgegebener Gärreste verringert sich dann auch das vom Biogasanlagenbetreiber vorzuhaltende Lagervolumen. „Damit wird den Biogasanlagenbetreibern eine praxisgerechte Möglichkeit gegeben, sich nicht unnötig mit hohen Baukosten für zusätzliche Lager belasten zu müssen“, sieht Oestmann darin Vorteile.

Das Landwirtschaftsministerium hat den Kreis der Kulturen, die lagerraummindernd gedüngt werden können, beschränkt. Dies sind Grünland, mehrjähriger Futterbau, Zweitfrucht, Futterzwischenfrucht nach Getreide, Wintergerste sowie Winterraps – beides als Herbstansaat. Damit die Biogasanlagenbetreiber die Abgabemengen rechtssicher ermitteln können, wird die Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Düngebehörde ein Rechenblatt online zur Verfügung stellen. So sollten die notwendigen Inhalte der Abgabeverträge leicht zu ermitteln sein. Dazu Oestmann: „Ich hoffe, dass das gut funktioniert. Ist das der Fall, sind wir einen großen Schritt weiter.“

Wichtig ist dabei aber auch, dass die Landwirte, die den Gärrest aufnehmen, in der Lage sind, den Dünger innerhalb der düngerechtlich zulässigen Zeiträume auf die Fläche zu bringen. Soll die Lieferung an den Landwirt außerhalb dieser Zeiträume erfolgen, muss der aufnehmende Landwirt zusätzlich ein Wirtschaftsdüngerlager verfügbar haben. Hierzu werden ebenfalls konkrete Vorgaben gemacht.

„Wenn nun auch endlich die Umnutzung von Güllelagern für die Lagerung von Gärresten genehmigungsrechtlich praxisgerecht und einfach zeitnah gelöst würde, dann hätten wir dieses Thema endlich nach mehr als fünf Jahren vom Tisch. So viel zum Thema neue Deutschlandgeschwindigkeit“, resümiert Oestmann. (LPD 89/2023)

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