Niedersachsen schafft Klarheit für 2026
Im Zuge der jährlichen Anpassung des GAP-Regelwerks wurde im Dezember 2025 die Möglichkeit zur Grünlandnarbenerneuerung auf Dauergrünlandflächen in der GLÖZ 2 Kulisse förderrecht-lich im Bundesrecht ermöglicht. Das Land Niedersachsen hat jetzt endlich klargestellt, was Landwirtinnen und Landwirte im Antragsjahr 2026 nun tatsächlich dürfen und unter welchen Bedingungen. In der Folge von intensivem Nachfragen durch den Landesverband hat das Landwirt-schaftsministerium die Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer nun endlich befähigt, entsprechende Genehmigungen für Narbenerneuerungen in der GLÖZ 2 Kulisse zu genehmigen.
Künftig dürfen Landwirtinnen und Landwirte auf die Grasnarbe auf Dauergrünland in der GLÖZ 2 Kulisse erneuern, wenn:
- Die Bodenbearbeitung maximal bis in eine Tiefe von 10cm mittels Grubber, Scheibenegge oder Fräse stattfindet,
- wenn die Narbe geschädigt oder eine Narbenerneuerung nach guter fachlicher Praxis ge-rechtfertigt ist,
- wenn eine Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde vorliegt.
Bei den Bewilligungsstellen vorliegende Anträge können nun bearbeitet werden; Antragsteller, die einen Antrag zur Grasnarbenerneuerung in der GLÖZ 2 Kulisse auf dem alten Antragsformular gestellt haben, wurden durch die Bewilligungsstellen aufgefordert, den Antrag auf dem neuen Formular von der Website der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nachzureichen.
Nachweise, wie bspw. Fotos o.ä. sind aktuell nicht geplant. Sobald weitere Informationen und Hinweise durch das Landwirtschaftsministerium veröffentlicht werden, werden diese über die Kreisverbände zeitnah verbreitet.

