Ab morgen, dem 17.11.2023, treten die neuen “Rote Gebiete” in Kraft.
Unmittelbare Auswirkung ist, dass für die neu dazu kommenden Flächen ab morgen ein Ausbringungsverbot für Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, etc. gilt (sonst ab 1.12.). Darüber hinaus sollten die in Kürze relevant werdenden Verpflichtungen für die Nmin-Beprobung und dann die Ermittlung der reduzierten Ausbringungsmenge gegenüber der Obergrenze gemäß N-Düngebedarfberechnung in die betrieblichen Planungen einbezogen werden.
Flächen, die vor dem 1.10. beerntet wurden, auf denen keine Zwischenfruchtaussaat erfolgt ist und neu ins „rote Gebiet“ kommen, haben in diesem Jahr eine Sonderstellung, die Zwischenfruchtverpflichtung entfällt.